Ab dem 01.01.2019 gilt für NRW die neue Landesbauordnung.
Hieraus ergeben sich einige interessante neue Möglichkeiten für den Entwurf des Ober-/Dachgeschosses.
Die alte LBO sagte:
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
die neue LBO sagt:
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat.
Die MBO enthält keine Vollgeschoss-Definition. Innerhalb der MBO wird dazu wie folgt ausgeführt: „Solange § 20 Absatz 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit § 2 Absatz 4 dieses Gesetzes in seiner bisherigen Fassung fort. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.“
Da die BauNVO unverändert zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf das Landesrecht verweist, ist eine Be- griffsbestimmung erforderlich. Der neu gestaltete § 2 Absatz 6 vereinfacht den Begriff des Vollgeschosses gegenüber der bisherigen BauO 2000 (dort in § 2 Absatz 5). Dadurch entfällt die Spezialregelung zum „Staffelgeschoss“, die ein allseitiges Zurückweichen der Außenwände für das jeweilige Geschoss forderte und die häufig zu Auseinandersetzungen zwischen der Bauherrschaft, Planenden und Bauaufsichtsbehörden geführt hat. Künftig soll nur noch auf die Geschosshöhe über einer Mindestgrundfläche abgestellt werden. Diese Regelung gibt Planenden einen größeren Raum für die Planung von Gebäuden im Rahmen städtebaulicher Vorgaben.
Für das Vollgeschoss soll künftig daher nicht mehr auf das Maß zwischen den Fußbodenoberkanten (bzw. die Dachhaut) abgestellt werden, sondern auf die lichte Höhe des Geschosses. Dies führt vor allem dazu, dass künftig die nachträgliche Wärmeisolierung von Dachgeschossen möglich wird, ohne dass allein dadurch ein weiteres Vollgeschoss entsteht. Durch die Änderung werden eine höhere Bebaubarkeit des obersten Geschosses und damit auch größere Nachverdichtungspotenziale ermöglicht.
Für uns Planer bedeutet das, dass wir bei modernen eingeschossigen Entwürfen das Obergeschoss z.B. an einer Seite des Hauses direkt an die Außenwand des Erdgeschosses planen können... womit an dieser Stelle eine Zweigeschossigkeit entsteht. Vom Wechsel von der 2/3 zur 3/4-Regelung darf also die 2-Geschossigkeit im OG um fast 13% erhöht werden. So entsteht mehr Wohnraum ohne störende Schrägen. die 2,30m-Defintion gilt jetzt sogar für die lichte Höhe... also die Höhe von OK Fussboden bis zur Unterkante des Daches... und nicht mehr bis zur Außenhaut...
Es bleibt nur zu hoffen, dass die Gemeinden bei der Erstellung der Bebauungspläne die Planer und Bauherren nicht unnötig knebeln, indem sie bestimmte Dachformen und Drempelhöhen vorgehen, die diese fortschrittlichen Änderungen der LBO aushebeln.
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Heinz Schmitz (Freitag, 02 August 2024 12:36)
Verstehe ich die Ausführungen richtig, gelten aber die Regelungen der alten Bebauungspläne (sowohl hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften, als auch insofern sie eigene Regelungen zum Begriff des Vollgeschosses haben) weiterhin.
Hat sich das Ministerium NRW dazu geäußert. Werden Befreiungen nahegelegt ?
Helli (Freitag, 02 August 2024 12:42)
So wie ich das verstehe, gilt die LBO aus dem Jahr, wo auch der Bebauungsplan erstellt wurde.